Verwirkung beim Elternunterhalt
Eltern müssen für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Dies ist allgemein bekannt. Aber auch Kinder sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen, wenn diese das nicht mehr selbst können. Allgemein gilt: Verwandte in gerader Linie sind einander zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Es gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Nur wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten aufgrund besonderer Umstände grob unbillig wäre, kann die Unterhaltsverpflichtung ganz ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Dann spricht man von „Verwirkung“.
Grobe Vernachlässigung kann zur Verwirkung führen
Als ein Grund für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann in Betracht kommen, wenn die Eltern die eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt haben. Eine Kontaktverweigerung führt nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen wie z.B. bei Vorliegen einer schweren Verfehlung zu einer Verwirkung. Eine solch schwere Verfehlung liegt in der Regel vor, wenn sich der bedürftige Elternteil um das minderjährige Kind nicht gekümmert hat und damit seine Betreuungspflicht nachhaltig verletzt hat (BGH FamRZ 2004, 1559).
Schuldhaftes Verhalten
Die Verfehlungen der Eltern müssen aber immer schuldhaft gewesen sein, um eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auszulösen. Im Falle einer dreißigjährigen Kontaktstille zwischen Mutter und Tochter hatte der Bundesgerichtshof der Mutter einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Tochter zuerkannt, weil die Kontaktverweigerung von der Mutter nicht verschuldet war, sondern auf einer psychischen Erkrankung beruhte.
Wirtschaftliche Interessen des Kindes sind zu berücksichtigen
Eine schwere Verfehlung wird regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen. Wenn das Kind kaum in Kontakt zu einem Elternteil stand, diesen somit immer entbehren musste und der Elternteil seinerseits auch kein Interesse oder Bemühungen an der Kontaktaufnahme gezeigt hat und selbst nie nennenswerte Leistungen für sein Kind erbracht hat, so dass der Elternteil dem Kind gleichsam als Fremder erscheinen muss und darf, nimmt der BGH eine schwere Verfehlung an. Von einer schweren Verfehlung ist ferner bei tief gehenden Kränkungen, tätlichen Angriffen, ständigen Bedrohungen, Denunziationen mit dem Ziel beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigung auszugehen.
In all diesen Fällen können Eltern von ihren Kindern keinen Unterhalt verlangen. Wenn Sie selbst unterhaltsberechtigt oder unterhaltsverpflichtet sind und mit Ihrer Verpflichtung nicht einverstanden sind, lassen Sie sich beraten! Die Fachanwältinnen für Familienrecht der Kanzlei Jordan Fuhr Meyer beraten Sie, welche Unterhaltsleistungen Sie erbringen müssen und welche Möglichkeiten es gibt, den Unterhalt zu verweigern.