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Kindesunterhalt bei hohem Einkommen eines Elternteils

 

Der Unterhalt wird zwischen getrennt lebenden Eltern in der Regel so aufgeteilt, dass die Kinder bei dem einen Elternteil leben und der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Diese beiden Unterhaltsformen werden Bar- und Betreuungsunterhalt genannt. Der Bundesgerichtshof ist in einer Entscheidung von der Regel abgewichen und hat ein Elternteil, in diesem Fall den Vater, verpflichtet, sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt zu leisten. Im Klartext bedeutet das, dass die Mutter keinen Unterhalt bezahlen musste, obwohl die Kinder auch nicht bei ihr lebten, weil der Vater mehr als das Dreifache der Mutter verdiente.

Wie kam es zu dieser Entscheidung?

Die Mutter arbeitete in Vollzeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung und war außerdem zugelassene Rechtsanwältin. Sie verdiente netto 2.700 € pro Monat. Der Vater arbeitete als Rechtsanwalt und verdiente monatlich netto 6.900 €. Die Kinder lebten bei ihrem Vater.  

In der Vorentscheidung hatte das Amtsgericht die Mutter zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Denn der Vater leistete schließlich den Betreuungsunterhalt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Vater verpflichtet, sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt zu leisten.

Mehr als das Dreifache Gehalt rechtfertigt Abweichung von der Regel

Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltpflichtiger Verwandter in Betracht, wenn er in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen.

„Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kinderunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 10.07.2013, XII ZB 297/12). Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden (BGH a.a.O. Rdn. 29 f.)“

Dass der BGH in dieser Entscheidung so entschieden hat, ist eine Ausnahme. In aller Regel werden Bar- und Betreuungsunterhalt zwischen den Eltern aufgeteilt. Wenn Sie wissen möchten, was Sie beim Unterhalt beachten müssen, setzen Sie sich mit einer unserer Fachanwältinnen für Familienrecht in Verbindung.

 


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