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Beschuldigte im Steuerstrafverfahren haben Ansprüche – Zum Beispiel auf ordnungsgemäße Urteilsgründe

Referendare vor dem zweiten juristischen Staatsexamen lernen in langen Stunden, wie Urteilsbegründungen aussehen müssen, damit sie einer Revision standhalten. Dennoch ist in regelmäßigen Abständen der Bundesgerichtshof mit Revisionen beschäftigt, die wegen unzureichender Urteilsgründe eingelegt werden.

Urteilsbegründung darf nicht nur aus Paragrafen bestehen

So auch in einem Fall aus dem Steuerstrafrecht, der kürzlich den BGH beschäftigte. In den Urteilsgründen sind die Tatsachen anzugeben, die das Gericht als erwiesen erachtet. Das Urteil eines Landgerichts enthielt als Urteilsbegründung lediglich die einschlägigen Paragrafen und die Summe der hinterzogenen Steuern. Das ist zu wenig, urteilten die Richter am BGH. In den Urteilsgründen seien die Besteuerungsgrundlagen derart erkennbar zu machen, dass die für den Schuldspruch relevanten steuerrechtlichen Aspekte sowie die Berechnung der geschuldeten Steuern dargelegt werden. Das Urteil des Landgerichts wurde insofern aufgehoben.

Fachanwalt für Steuerrecht unterstützt vor Gericht

Ein im Steuerstrafrecht spezialisierter Fachanwalt für Steuerrecht kann in Fällen wie diesen dem Beschuldigten wertvolle Unterstützung bieten. Insbesondere sorgt er dafür, dass sich das Gericht tatsächlich mit dem Tatvorwurf befasst und keine voreiligen und – wie hier – nicht nachvollziehbaren Schlüsse zieht.

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht stehen Ihnen ebenso wie unsere Fachanwälte für Strafrecht zur Seite und beraten Sie zu allen Fragen des Steuerrechts und des Strafrechts. Vereinbaren Sie einen Termin unter der zentralen Rufnummer 0234/338 53 171.


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