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VW-Skandal: Aktionäre und Anleger müssen handeln

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jordan & Partner unterstützen Aktionäre, den durch den VW-Abgasskandal entstandenen finanziellen Schaden gegen den VW-Konzern geltend zu machen.

Was ist passiert? | Viele Aktionäre des VW-Konzerns stellten zu Beginn des VW-Abgasskandals fest, dass der Wert ihres Aktiendepots aufgrund des drastischen Kursverfalls der VW-Aktien gesunken ist.

Der Konzern hat sich im Zusammenhang mit dem Abgasskandal nach dem Wertpapierhandelsgesetz schadensersatzpflichtig gemacht.

Denn der Einbau der verbotenen Abschaltautomatik in die Fahrzeuge stellt eine Information dar, welche der Öffentlichkeit nicht bekannt war und die ein verständiger Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte, weil der Börsenkurs davon beeinträchtigt werden könnte. Damit erfüllt der Einbau alle Merkmale einer sogenannten Insiderinformation.

Über Insiderinformationen muss das Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen. Die Information hätte also unverzüglich gegenüber jedermann veröffentlicht werden müssen.

Was ist zu tun? | Die Folge der unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung ist die Schadensersatzpflicht des VW-Konzerns den Aktionären gegenüber.

Schadensersatzpflicht bedeutet, dass VW für den entstandenen Schaden haftet, Aktionäre also so zu stellen sind, wie sie bei korrektem Verhalten des Konzerns stehen würden. Bei korrektem Verhalten wäre es nie zu einem Einbau der verbotenen Abschaltautomatik und damit nicht zum Abgasskandal gekommen. Der daraufhin erfolgte Kurssturz wäre ebenfalls ausgeblieben.

Die Haftung und Schadensersatzpflicht sind aus zwei verschiedenen Szenarien möglich:

Szenario 1: Nach Bekanntwerden der Insiderinformation hielten die Aktionäre die Aktien noch und mussten den Kursverlust mitmachen (Finanzinstrument mit Kursverlust).

In diesem Szenario können die Aktien an VW zurückgeben werden. Im Gegenzug wird der ursprüngliche Kaufpreis zurückerstattet.  Da der Kurs theoretisch auch wieder auf den Wert vor dem Abgasskandal steigen kann, handelt es sich um einen fraglichen Schaden.

 

Szenario 2: Nach Bekanntwerden der Information haben die Aktionäre die Aktien mit Verlust verkauft (realisierter Kursverlust).

 

Dann kann von VW die Kursdifferenz zwischen dem fiktiven Höchstverkaufspreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis verlangt werden. Denn dieser Schaden ist endgültig, da der Aktionär von einer Erholung des Kurses nicht mehr profitiert.

 

Aktionäre, die jetzt noch VW-Aktien halten, können entscheiden, welche Variante für sie günstiger ist. Da sich die Aktie in den vergangenen Jahren in beide Richtungen entwickelt hat, ist diese Entscheidung im Einzelfall nicht ganz einfach zu treffen. Wir empfehlen die Beratung durch einen der fachlich versierten Anwälte der Kanzlei Jordan &Partner.

 

Wie geht es weiter? | Die Schadensersatzansprüche gegen VW verjähren regulär nach drei Jahren. Da die Verjährung aber erst Ende des Jahres beginnt, in dem der Aktionär Kenntnis von dem Anspruch hat, gibt es bis Ende 2018 keine Verjährungsproblematik. Durch eine bis zum 31.12.2018 eingereichte Klage wird die Verjährung gehemmt.

 

Aktionäre, die noch VW-Aktien haben oder diese nach dem 18.09.2015 aufgrund des Abgasskandals verkauft haben, sollten sich dringend zur Klärung ihrer rechtlichen Ansprüche mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Die Anwälte der Kanzlei Jordan & Partner stehen Ihnen unter der Rufnummer 0234/338 53-114 für einen telefonischen Erstkontakt gern zur Verfügung. Für ein persönliches Gespräch bieten sich unsere Büros in Bochum, Dortmund, Essen, Duisburg, Düsseldorf und Köln an.


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