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Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

 

Die Düsseldorfer Tabelle legt Unterhaltsbeträge fest, die nach einer Trennung an die Kinder zu zahlen sind. Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird diese zu Gunsten der Barunterhaltspflichtigen aktualisiert, indem die Selbstbehalte erhöht werden. Die Verlierer sind damit die Unterhaltsberechtigten und die Staatskassen.

Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler seinem minderjährigen Kind gegenüber wird von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro erhöht. Für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steigt der notwendige Selbstbehalt von derzeit 800,00 Euro auf 880,00 Euro monatlich. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber einem volljährigen Kind wird von 1.200,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. Der monatliche Eigenbedarf gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt anstatt 1.100,00 Euro 1.200,00 Euro. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den bedürftigen Eltern wird von 1.600,00 Euro auf 1.800,00 Euro erhöht.

Wir empfehlen allen Unterhaltszahlern, ihre Zahlungspflichten noch im Januar überprüfen zu lassen. In vielen Fällen ist eine Abänderung der Unterhaltsurkunde notwendig. Unsere Familienrechtlerinnen beraten Sie gern! 


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