„Die Wohnung ist unverletzlich“
(Art. 13 Abs. 1 GG)

|
||||||||||||||||||||||||
![]() |
||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||
Die Vermieter
sind grundsätzlich verpflichtet, Wohnräume in einem gebrauchsfähigen
Zustand bereit zu stellen und diesen Zustand über die Dauer
des Mietvertrages zu gewährleisten.
Jedoch ist umgekehrt auch zu beachten, dass die Vermieter durch
die Einnahmen aus
der Vermietung von Wohnraum auch die Grundlagen ihrer wirtschaftlichen
Existenz
sichern können und die mit dem Bau von Wohnhäusern verbundenen
Schulden und
Kosten aus den Mieteinnahmen bewältigen müssen.
Auch Geschäftsräume, welche nach dem vertraglich vereinbarten
Zweck zu geschäftlichen, insbesondere gewerblichen oder anderen
beruflichen Zwecken angemietet werden, unterliegen dem Mietrecht.
Dies gilt insbesondere für Büros, Lagerräume, Werkstätten
und Praxisräume.
Im Tierreich als Parasit bezeichnet, im Rahmen des Mietrechtes als
betrügerische Ausnutzung von Mieterschutzrechten zu bezeichnen,
stellt die Erscheinung des Mietnomaden eine besonders hohe Herausforderung
an die Entwicklung im Mietrecht.
Jeder Vermieter, der von einem Mieter bereits bei Abschluss des
Mietvertrages die Mietkaution in bar, die Einkommensnachweise der
letzten drei Monate sowie eine
Unterschrift unter die Selbstauskunft verlangt, drückt hierdurch
nicht sein Misstrauen dem Mieter gegenüber aus, sondern hat
unter Umständen bereits schlechte Erfahrungen mit
dem Phänomen Mietnomadentum gemacht.
Mietpreller zeigen, dass
nicht nur Mieterrecht, sondern auch Vermieterrechte schützenswert
sind.
Sollten Sie Fragen aus einem Mietvertrag als Mieter oder Vermieter haben,
so steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Birgit
Gladisch aus der Sozietät Jordan Fuhr Meyer Rechtsanwälte Steuerberater
selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
„Völker wie Personen verkörpern
in ihren Wohnräumen ihren Charakter.“
(Peter Rosegger, öster. Dichter, 1843 –
1918)