„In diesem Jahrtausend wird es zwei
Arten von Geschäften
geben: die im Internet und die, die es nicht mehr gibt.“
(Bill Gates * 1955,
amerikanischer Unternehmer)

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Den wenigsten
sollte dieses dynamische Rechtsgebiet als solches bewusst sein.
Erst wenn Probleme auftreten und es zu Auseinandersetzungen kommt,
wird vielen Nutzern bewusst, dass sie sich auf dünnem Eis bewegen.
Ob Internetauktionsbörsen, Online-Banking, Online-Handel oder
gar nur im Rahmen der Erstellung der Familienhomepage: das Internetrecht
ist allgegenwärtig und sollte mit Ihnen sein. Beim „Ersteigern“ wird elektronisch ein Kaufvertrag
geschlossen: mit allen Rechten und Pflichten für Käufer
und Verkäufer! Hierbei ist besonders der Verbraucherschutz
hervorzuheben sowie Umtausch- und Rückgaberechte, wenn beispielsweise
keine Markenprodukte oder mangelhafte Sachen verkauft wurden. Jedoch
darf im Rahmen der Globalisierung auch die gewerbliche Nutzung des
Internets nicht außer Acht gelassen werden. Im Bereich des
E-commerce sollen die US-Online-Einzelhandelsverkäufe von 87
Milliarden US-Dollar im Jahre 2005 auf 105 Milliarden US-Dollar
in 2006 steigen.
Die Verbesserung der Leitungsqualität über ISDN zu DSL
hin zu Breitbandverbindungen steigert die Attraktivität des
Internets weiter. E-commerce in Form des B-to-B (Geschäfte
zwischen Unternehmen) und B-to-C (Geschäfte mit Endverbrauchern)
Geschäftes ist, wie schon vor Jahren vorhergesagt, für
den Unternehmer von heute Voraussetzung zum Überleben. Das
damit einhergehende E-contracting, der virtuelle Vertragsschluss,
führt
nicht selten zu Problemen, die das UN-Kaufrecht sowie Urheber- und
Wettbewerbsrecht betreffen können.
Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Christian
Mähler aus der Sozietät
Jordan Fuhr Meyer Rechtsanwälte Steuerberater.
„Lesen Sie schnell, denn nichts ist beständiger
als der Wandel im Internet!“
(Anita Berres, dt. Publizistin)